AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Knobel Schuleinrichtungen AG
Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Dienstleistungen mit der Knobel Schuleinrichtungen AG.
1 Offerte, Offertgrundlagen und Auftragserteilung
1.1 Die Offerte ist gültig während 30 Tagen vom Tage des Angebotes an. Jeder Auftrag, der nach dieser Frist erteilt wird, bedarf seitens des Unternehmers der Bestätigung. Die Offerte ist für Nachbestellungen unverbindlich.
1.2 Die Angebote, Zeichnungen und Beschriebe des Unternehmers bleiben in seinem Eigentum und dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Verletzung dieser Vorschrift macht schadenersatzpflichtig. Falls der Auftrag nicht oder einem Dritten erteilt wird, sind die erwähnten Unterlagen dem Unternehmer wieder zurückzuerstatten.
1.3 Lieferungsaufträge sind für den Besteller bindend.
1.4 Alle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Lieferer/Unternehmer bedürfen der Schriftform.
1.5 Die Auftragsbestätigungen sind durch den Auftraggeber nach Erhalt umgehend auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Ohne Beanstandung innert 3 Arbeitstagen sind sie für die Ausführung verbindlich. Nachträgliche Änderungen werden nach Aufwand verrechnet.
2 Preise
2.1 Die Preise der Preisliste sind freibleibend.
2.2 Alle unsere Preise verstehen sich exkl. MwSt. Knobel Schuleinrichtungen AG behält sich vor, Preiserhöhungen, bedingt durch Materialaufschlägen oder Kursschwankungen der Fremdwährung der Lieferanten, dem Kunden weiter zu belasten.
2.3 Die Offertpreise basieren auf den entsprechenden Stückzahlen pro Position. Kleinere Stückzahlen ergeben einen entsprechenden Mehrpreis.
2.4 Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Domizil des Unternehmers und ohne Montage, anderslautende Vereinbarung vorbehalten.
2.5 In den Preisen nicht inbegriffen sind: auf Wunsch des Auftraggebers geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit; zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht vorgesehen werden konnten; diese sind bei Erkennen dem Auftraggeber sofort schriftlich mitzuteilen; allfällige Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und Logiskosten bei bauseits veranlassten nicht vorhergesehenen Unterbrechungen der Arbeiten; nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen gegenüber dem Werkvertrag.
2.6 Mengenrabatte: nur aufgrund spezieller Vereinbarung, je nach Auftragsgrösse und bei ganzer Lieferung in einem Transport.
2.7 Wird abweichend von Ziffer 2.4 insbesondere für Auslandlieferungen, eine andere, weitergehende Regelung betreffend Erfüllungsort der Lieferung, Gefahrtragung etc. offeriert und vereinbart (z. B. fob, cif, etc.), so erhöhen sich die Offertpreise gemäss Preisliste um die effektiven, zusätzlich anfallenden Kosten für Transport, allfällige Verladung, Versicherung zur Abdeckung des erhöhten Risikos bis zum Zeitpunkt und Ort der Ablieferung, etc. sowie um eine entsprechende Umtriebsentschädigung.
3 Materialpreisänderungen während der Arbeitsausführung
3.1 Bei Vertragsabschluss anerkannte Materialpreise sind zu ändern, wenn die Materialpreise nach Vertragsabschluss, jedoch vor dem Zeitpunkt des Materialeinkaufs, um mehr als 5 % steigen oder fallen, es sei denn, dass der Besteller eine Anzahlung für die Materialbeschaffung geleistet hat.
3.2 Alle Materialpreisänderungen sind, sobald sie dem Unternehmer bekannt sind, dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
4 Arbeitsbedingungen
4.1 Der Stand der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes, zweckentsprechendes Arbeiten ermöglichen.
4.2 Der Besteller hat kostenlos Beleuchtung, Energieanschluss für Licht- und Kraftstrom, sowie – wenn nötig – einen abschliessbaren Raum für die Lagerung der Materialien und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.
5 Montage
5.1 Montage gemäss unserer Auftragsbestätigung von Wandtafeln und Möbel auf: Beton oder Backsteinwand / Leichtbauwänden sowie abgehängten Decken nach bauseitigen Einlagen gemäss unseren Plänen.
6 Liefertermin
6.1 Die Lieferzeit wird nach vollen Kalenderwochen berechnet. Der Lieferungstag in der Lieferwoche bleibt, vorbehältlich anderweitiger Vereinbarungen, dem Lieferer/Unternehmer vorbehalten.
6.2 Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Abklärung aller technischen Details, Einhaltung von Lieferfristen durch die wichtigsten Lieferanten des Unternehmers und rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.
6.3 Bei Terminverschiebungen infolge Bauverzögerung hat der Auftraggeber auf den ursprünglichen Termin auf der Baustelle einen geeigneten Raum zur Einlagerung der bestellten Waren zur Verfügung zu stellen. Sorgt der Auftraggeber nicht für geeignete Einstellmöglichkeiten auf der Baustelle und bleibt die Ware deshalb beim Unternehmer auf Lager, trägt der Unternehmer die Lagerkosten bis höchstens einem Monat; Kosten für interne und externe Manipulationen, Transporte usw. werden gemäss Aufwand verrechnet.
6.4 Bei Terminverschiebungen infolge Bauverzögerung wie auch, wenn der Besteller Änderungen am Arbeitsprogramm veranlasst oder zusätzliche Arbeiten zu leisten sind, hat der Besteller / Auftraggeber mindestens 2 Wochen im Voraus mit dem Unternehmer die Liefertermine neu festzusetzen, ansonsten übernimmt der Unternehmer keine Verantwortung für eine rechtzeitige Lieferung.
6.5 Eine begründete und unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht, vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
6.6 Vorbehältlich anderslautender, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen werden Auslandlieferungen nur gegen entsprechendes unwiderrufliches Akkreditiv ausgeführt.
7 Zahlungsbedingungen
7.1 Sofern im Werkvertrag nicht festgelegt wird, dass Abschlagszahlungen gemäss Art. 144 ff der SIA-Norm Nr. 118 zu leisten sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung / 30 % der Auftragssumme bei entsprechendem Fortschreiten der Arbeiten / Restbetrag 30 Tage nach Fertigstellung der Arbeit.
7.2 Für Privatpersonen und Neukunden gilt Barzahlung oder Vorauskasse.
7.3 Sämtliche Preise gelten grundsätzlich rein netto, soweit nicht ausdrücklich, schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Nicht vereinbarte Rabatt- oder Skonto-Abzüge sind unzulässig. Die in Offerte oder Auftragsbestätigung festgelegten Preise und Zahlungskonditionen gelten bei unveränderten Bestellungen bzw. Werkverträgen. Bei allfälligen Abänderungen der Bestellungen oder Werkverträge gelten allein die mit der diesbezüglichen Auftragsbestätigung bekannt gegebenen, abgeänderten Bedingungen. Ein allfällig vereinbarter Skonto-Abzug bei Begleichung von Restbeträgen ist überdies nur gestattet, wenn die Bezahlung der vorhergehenden Abschlagszahlungen in der vereinbarten Form fristgerecht erfolgt ist.
7.4 Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % auf die zur Zahlung fällige Summe verrechnet.
7.5 Das Geltendmachen von Mängeln enthebt nicht von den vereinbarten Zahlungskonditionen.
7.6 Veränderungen in den Verhältnissen des Auftraggebers, wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Sterbefall, die Einleitung von Betreibungen usw. berechtigen den Unternehmer zum sofortigen Rücktritt von allfälligen Leistungsverpflichtungen. Allfällige Guthaben werden sofort zur Zahlung fällig.
7.7 Vorbehältlich anderslautender, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gelten auch für Auslandlieferungen die Zahlungsbedingungen gemäss Ziffer 7.1, wobei der Restbetrag mit unwiderruflichem Akkreditiv zu bezahlen ist.
8 Garantie und Haftung
8.1 Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten und Lieferungen sind sofort nach Fertigstellung bzw. Erhalt vom Auftraggeber oder einem bevollmächtigten Stellvertreter zu kontrollieren und abzunehmen. Allfällige Mängelrügen müssen dem Unternehmer innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Empfang der Lieferung oder beendeter Montage schriftlich mitgeteilt werden.
8.2 Nach dieser Abnahme trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und den Untergang der Arbeit.
8.3 Für die bei der Abnahme nicht erkennbaren Mängel beträgt die Garantiefrist 2 Jahre. Sie müssen sofort nach ihrer Feststellung dem Unternehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
8.4 Die Garantie erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind. Der Unternehmer behebt diese Mängel kostenlos. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.5 Der Unternehmer gewährt auf den Emailstahl-Schreibbelag eine Garantie gemäss SIA.
8.6 Für durch Bau- oder Wohnungsfeuchtigkeit oder übermässige Trockenheit (Deckenheizung) entstehende Mängel wird keine Gewähr übernommen. Das gleiche gilt, wenn die gelieferte Ware durch unsachgemäss oder falsche Behandlung seitens des Auftraggebers Schaden erleidet.
8.7 Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Unternehmer das Recht zu, die Ware ordnungsgemäss wiederherzustellen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Deckungskauf sind ausgeschlossen. Rücksendungen beanstandeter Ware können nur mit Einverständnis des Unternehmers erfolgen.
8.8 Unwesentliche Abweichungen in den Massen und in der Form sowie nicht behebbare in der Natur der Werkstoffe liegende Farbabweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Desgleichen bleiben durch technischen Fortschritt und Verbesserungen bedingte Abweichungen und konstruktive Änderungen gegenüber den Verkaufsunterlagen ohne Einschränkung und gegenüber Offerte und Auftragsbestätigung, soweit sie geringfügig sind, vorbehalten.
8.9 Für Software gilt zusätzlich: Bei uns gekaufte Software ist nach derzeitigem technischem Stand niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen dieses Mangels als ausreichende Nachbesserung. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- und fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler im Rahmen des Programmservices nicht gewährleistet werden. Ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung für den Ersatz oder den Verlust von Daten, der aufgrund einer Software-Lieferung entstanden ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern. Auf elektronischen Geräten gilt die jeweils zum Lieferzeitpunkt gültige Garantieregelung des Geräteherstellers oder Importeurs unter Ausschluss unserer eigenen Haftung.
9 Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes bleibt vorbehalten.
9.2 Bei Montage bleiben die angelieferten und noch nicht montierten Materialien bis zur Erfüllung des Werkvertrages Eigentum des Unternehmers. Die Verrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen wird in allen Fällen wegbedungen.
9.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über die Gültigkeit des Vertrages befindet sich der Gerichtsstand am Geschäftssitz des Unternehmers in 5643 Sins und ist das schweizerische Recht anwendbar.
Sins, Januar 2023